Staat ohne Legitimation
1.
Nach
einem halben Jahrhundert
europäischer Integration
hat Deutschland
gänzlich andere politische
Strukturen, als sie das
Grundgesetz verfasst hat.
Die Republik ist keine
Demokratie im freiheitlichen
Sinne mehr.
Sie
ist kein Rechtsstaat mehr,
in dem durch Gewaltenteilung
und Rechtsschutz die
Grundrechte gesichert sind.
Sie ist kein Sozialstaat
mehr, sondern unselbstständiger
Teil
einer Region des
globalen Kapitalismus.
Sie ist auch kein
Bundesstaat mehr, weil Bund
und Länder ihre
existenzielle Staatlichkeit
eingebüßt haben.
Die Strukturprinzipien des Grundgesetzes sind
entwertet. In einer solchen
Union darf
Deutschland nach seiner Verfassung nicht Mitglied
sein.
2.
Demokratie
ist die politische Form der
allgemeinen Freiheit. Die
Gesetze müssen
der Wille aller Bürger
sein. Wenn sie nicht das
Volk unmittelbar durch Abstimmungen
beschließt,
müssen sie im Parlament
beraten und beschlossen
werden.
Die
meisten Rechtssätze, die in
Deutschland gelten, sind
aber
von den exekutiven
Organen der Union als
Richtlinien und Verordnungen
beschlossen worden,
insbesondere im
Wirtschaftsrecht.
3.
Das Europäische Parlament
hat
nur begrenzten Einfluss auf
diese Rechtsetzung, vor allem aber
ist es kein wirkliches Parlament, das
die demokratische
Legitimation
auch nur stärken
könnte. Das Stimmgewicht
seiner Wähler weicht krass
voneinander ab.
Die
Rechtsetzung der Union kann
nicht von den nationalen
Parlamenten
verantwortet
werden, um dem
demokratischen Prinzip zu
genügen;
denn deren
Abgeordnete können die
Unionspolitik
schlechterdings nicht
voraussehen.
Das
demokratische Defizit der
Rechtsetzung der Union ist
nicht behebbar.
4.
Die Union
hat, wie alle
zentralistischen Bürokratien,
ihre Befugnisse auf
alle wirtschaftlich
wichtigen Bereiche ausgedehnt,
vielfach entgegen dem
Text der Verträge. Das ist
vor allem das Werk der
Kommission und des
Europäischen Gerichtshofs,
welche die Verträge nicht
etwa eng, wie es das
Subsidiaritätsprinzip
gebietet, handhaben, sondern
denkbar weit, oft ohne
Rücksicht auf den Wortlaut,
aber im Interesse der
Integration.
Verschiedentlich haben die
Mitgliedsstaaten, die
"Herren der Verträge",
Texte nachgereicht, um den
"gemeinschaftlichen
Besitzstand" zu
festigen.
5.
Die Judikatur der unmittelbaren Anwendbarkeit der Grund- oder
Marktfreiheiten hat die völkerrechtlichen
Pflichten der
Mitgliedsstaaten zu
subjektiven Rechten der
Unternehmen gewandelt,
Das hat die Gemeinschaft der
Sache nach schon 1963 zum
Staat gemacht,
ein Staat freilich ohne
legitimierendes Staatsvolk.
6.
Die Mitgliedsstaaten haben
sich gegen diesen Umsturz
nicht gewehrt, auch
nicht deren Gerichte.
Seither ist der mächtigste
politische Akteur der
Europäische Gerichtshof.
7.
Diese Judikatur hat die weitreichende Deregulierung
erzwungen, auch der
Daseinsvorsorge (Energie
usw.). Der Wettbewerb soll
Effizienz und Wohlstand
steigern, wird aber von der
Kommission ohne
rechtsstaatsgemäßen Maßstab,
meist im Kapitalinteresse
administriert.
Das Sozialprinzip hat keine Entfaltungschance mehr.
Die Gerechtigkeit
soll ausgerechnet der Markt
herstellen - ohne soziale
Ordnung
ein globales
Ausbeutungsszenario.
Das Herkunftslandprinzip, vom Gerichtshof entgegen
dem Vertrag entwickelt,
ist ein wesentlicher Hebel
der Entdemokratisierung
und Entmachtung der
Völker.
Die Gesetze aller Mitgliedsstaaten entfalten in
allen Mitgliedsstaaten
Geltung und Wirkung, im
Lebensmittelrecht, im
Arbeitsrecht, im
Gesellschaftsrecht usw.
Die Völker
können ihre Politik nicht
mehr durchsetzen,
vielmehr müssen sie
ihre
Standards nach unten
anpassen, um die
Wettbewerbsfähigkeit zu
wahren.
Die Handhabung der
Niederlassungsfreiheit etwa
macht es möglich, der
deutschen
Unternehmensmitbestimmung
auszuweichen.
Der Gerichtshof hat die ausschließliche Zuständigkeit
der Gemeinschaft
dekretiert, Abkommen mit
dritten Staaten über den
Handel mit Waren und
Dienstleistungen zu schließen.
Nach dem Vertrag sollte die
Gemeinschaft
lediglich "einheitliche
Grundsätze" der
"gemeinsamen
Handelspolitik"
gestalten. Die Folgen sind
verheerend. Handelspolitik
kann nicht allein dem
Freihandel oder allein der
Protektion verpflichtet
sein. Sie muss der Lage
einer Volkswirtschaft
gerecht werden. Die Zuständigkeitspolitik
der Union
macht die Völker gegenüber
der Globalisierung wehrlos.
8.
Hinzu kommt
die grenzenlose
Kapitalverkehrsfreiheit,
welche seit 1994 gilt.
Sie
ermöglicht im Verbund mit
den Verträgen der
Welthandelsordnung
den rücksichtslosen
Standortwechsel der
Unternehmen in
Billiglohnregionen
und damit
den Verlust von Arbeitsplätzen
und des erwirtschafteten
Kapitals,
das woanders
investiert wird.
Die wettbewerbsverzerrende Währungsunion nimmt
zudem den Euroländern die
Hoheit über die Auf- oder
Abwertung ihres Geldes,
durch welche sie sich
leistungsgerecht am Binnen-
und am Weltmarkt behaupten könnten.
Im Übrigen
leistet Deutschland erheblichen
finanziellen Transfer in
die
Euroinflationsländer, denen
wiederum durch die notwendig
undifferenzierte
Währungspolitik der Europäischen
Zentralbank die Wettbewerbsfähigkeit
verloren geht.
9.
Die Gewaltenteilung, welche gegen die übermäßige
Machtentfaltung der
Exekutive gerichtet ist, ist
im Unionsstaat nicht
verfasst, wenngleich der
Vielheit der
Mitgliedsstaaten gewisse
machthemmende Wirkungen
nicht
abgesprochen werden können.
Die eigentliche Macht haben außer den Staats- und
Regierungschefs
die
Kommission und der
Gerichtshof, beide ohne
demokratische Legitimation.
Im Gerichtshof judizieren Richter, von denen allenfalls
einer
eine mehr als schmale
Legitimation aus seinem Land
hat.
Diese mächtigen und
hoch bezahlten Richter
werden ausgerechnet
im
Einvernehmen der Regierungen
ernannt, auch nur für sechs
Jahre,
aber mit der Möglichkeit
der Wiederernennung.
Das
schafft keine Unabhängigkeit.
Einen größeren Tort kann
man dem Rechtsstaat kaum
antun,
zumal diese Richter
alle rechtlichen
Grundsatzfragen
für etwa
500 Millionen Menschen
entscheiden.
Der Grundrechteschutz leidet schwere Not, seitdem die
Gemeinschaftsordnung
unser
Leben weitestgehend
bestimmt.
Seit seinem
Bestehen hat der
Gerichtshof, der, gedrängt
vom
Bundesverfassungsgericht,
die Grundrechteverantwortung
an sich gezogen hat, nicht ein
einziges Mal
einen
Rechtssatz der Gemeinschaft
als grundrechtswidrig erkannt.
Der
Verfassungsvertrag, der
in Frankreich und in den
Niederlanden
gescheitert ist, den die
Bundeskanzlerin als Ratspräsidentin
aber wieder
beleben will, hat den
Wechsel der Union von der völkerrechtlichen
Organisation, dem
Staatenverbund, zum
Bundesstaat mit fast allen
existenziellen
Staatsbefugnissen auch
textlich vollzogen. Er
benutzt die
Sprache des Staatsrechts,
nicht mehr die des Völkerrechts.
Freilich wird die demokratische Legitimation, die
nur ein existenzieller
Staat,
nämlich ein
Staatsvolk, einer
solchen Staatsgewalt geben könnte,
nicht gestärkt,
weil es das Volk "Europas"
nicht gibt. Ohne Referenden
aller beteiligten Völker
kann
ein europäisches Volk nicht
entstehen. Diese Referenden
aber fürchtet die
"Elite" der
Parteipolitiker, welche die
Union führt, mehr denn je.
10.
Der
Vertrag hat die
Kompetenz-Kompetenzen der
Union noch über die
geltenden
Generalklauseln hinaus
ausgeweitet. Die Staats-
und Regierungschefs können
gar im vereinfachten Änderungsverfahren
durch Europäischen
Beschluss die
Verfassung der
"internen
Politikbereiche" ganz
oder zum Teil ändern, ohne
dass der Bundestag und der
Bundesrat zustimmen müssten.
Betroffen wären die
gesamte Wirtschafts-, Währungs-
und Sozialpolitik, aber auch
der "Raum der
Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts".
Das ist der Versuch eines neuen Ermächtigungsgesetzes.
11.
Dass der
Vertrag "in
Kriegszeiten oder bei
unmittelbarer
Kriegsgefahr",
aber
auch, um "einen Aufruhr
oder einen Aufstand rechtmäßig
niederzuschlagen",
die Todesstrafe
wieder ermöglicht, ist kaum
bekannt.
Sonst hätten
unsere Abgeordneten sicher
nicht mit Begeisterung
zugestimmt.
12.
Wer das Recht
verteidigen will, muss aus
der Union ausscheiden.
Das gäbe die Chance, durch
neue Vereinbarungen eine
Rechtsgemeinschaft
zu begründen,
ein europäisches Europa.